Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 32

§ 32 – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre. (2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.

Kurz erklärt

  • Die Pflegekasse kann vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bereitstellen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern.
  • Diese Leistungen sind notwendig, wenn sofortige Hilfe erforderlich ist.
  • Die Pflegekasse muss den zuständigen Träger über die Eilbedürftigkeit informieren.
  • Wenn der zuständige Träger nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung handelt, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.
  • Ziel ist es, eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.